Asylpolitik

Asylpolitik

Das Deutsche Reich ist kein Einwanderungsland.

Alle Asyl suchenden Menschen aus z.B. Kriegsgebieten, durch Umweltkatastrophen zerstörte Wohnsitze oder aber politisch Verfolgte werden während ihres Asylprüfverfahrens in Auffanglagern untergebracht. 

Integrationswillige, mit Aussicht auf Zustimmung zum Asyl durch den Staat, haben während der ersten 3 Monate die Möglichkeit die deutsche Sprache zu lernen und sich zeitgleich um Arbeit im Deutschen Reich zu bemühen.

Es besteht Arbeitspflicht. Nach genehmigtem Asyl findet eine Familienzusammenführung frühestens nach Ablauf von 2 Jahren statt. Die Kosten der Zusammenführung hat der Asylant selbst zu tragen. Eine Wohnsitzfreigabe wird erst nach erfolgreichem Nachweis der Integrationsverpflichtung, also Beherrschen der deutschen Sprache sowie einen Arbeitsplatz in einem deutschen Unternehmen, gewährt.

Abgelehnte Asylanten genießen kein Bleiberecht und haben innerhalb von 6 Tagen das Staatsgebiet zu verlassen.

Auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reich lebende Asylanten/Fremddeutsche, die bereits vor Übernahme der Regierung hier lebten, haben ihren Integrationswillen zu beweisen. Sie sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten die deutsche Sprache zu erlernen und zu beherrschen, sowie ebenfalls, wenn noch nicht vorhanden, sich um Arbeit zu bemühen. Nach Ablauf dieser 3 Monate werden die bisher geleisteten Transferleistungen des Staates eingestellt.

Straffällig gewordene Asylanten/Fremddeutsche werden, je nach Schwere der Tat, entweder zur Abarbeitung des angerichteten Schadens in Arbeitserziehungslager verbracht oder des Landes verwiesen.

Politische und religiöse Fehden, welche in den Herkunftsländern der Asylanten/Fremddeutscher außerhalb des Deutschen Reich stattfinden, dürfen nicht auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reich ausgetragen werden. Zuwiderhandlungen haben die Ausweisung zur Folge.